7 U 74/81•Oberlandesgericht Köln, 1981-10-08, 7 U 74/81
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 7 U 74/81 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1981-10-08
Aktenzeichen: 7 U 74/81
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1981:1008.7U74.81.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Tenor
Die Berufungen der Beklagten und die Anschlußberufungen der Kläger werden zurückgewiesen.
Die Kosten des zweiten Rechtszuges verteilen sich wie folgt:
Von den Gerichtskosten zahlen
die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 59 %,
der Beklagte zu 1) weitere 8,3 %, die Beklagte zu 2) ein weiteres %;
die Kläger als Gesamtschuldner 0,2 %, der Kläger zu 1) 29 % sowie
der Kläger zu 2) 2,5 %.
Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner 59 %, die Beklagte zu 2) ein weiteres %;
von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt der Beklagte zu 1)
40 %, die Beklagte zu 2) 10 %;
von dem außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) trägt der Kläger zu 1) 29 %, der Kläger zu 2) 3 %;
von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zahlt der Kläger zu 1) 29 % der Kläger zu 2) 11 %, weitere 0,2 % der außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen der Kläger zu 1)
und der Kläger zu 2) als Gesamtschuldner.
Alle weiteren außergerichtlichen Kosten trägt jede Partei selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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