Oberlandesgericht Köln, 1990-04-02, 27 U 140/88

27 U 140/88Tribunal supérieur2 avr. 1990

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 U 140/88 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1990-04-02

Aktenzeichen: 27 U 140/88

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1990:0402.27U140.88.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weiterge­henden Rechtsmittels - das am 30. Mai 1982 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 194/86 - teilweise geän­dert und wie folgt neu gefaßt:

Das beklagte Land und die Beklagtezu 4) werden als Gesamtschuldnerverurteilt, an - den Kläger ein

Schmerzensgeld von (vorerst) 10.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juli 1906 zu zahlen.

Die Klage bleibt abgewiesen, soweit der Kläger (mit dem Antrag zu 2 b) Zahlung von 1.075,02 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21. Oktober 1985 be­gehrt.

Hinsichtlich des Zahlungsantrags (Antrag zu 2 a) ist die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

Hinsichtlich der Verurteilung zu Schmerzensgeld ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land und die Beklagte zu 4) dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheit­leistung von 11.500,00 DM abwenden, soweit nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Beklagten und dem Kläger wird gestattet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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