Oberlandesgericht Köln, 1991-01-10, 7 U 87/90

7 U 87/90Tribunal supérieur10 janv. 1991

Regest

1. Die Anmietung oder Entleihe von Räumlichkeiten durch einen Träger öffentlicher Verwaltung ist ein sogenanntes fiskalisches Hilfsgeschäft, das stets privatrechtlichen Regeln folgt, auch wenn in den Räumen eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird. 2. Beschädigt ein Beamter eine von seiner Dienststelle angemietete oder entliehene Sache, so beurteilen sich die Ansprüche des Eigentümers allein nach Privatrecht, unabhängig davon, ob die schädigende Handlung dem hoheitlichen oder dem privatrechtlichen Wirkungskreis des Beamten zuzuordnen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 87/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-01-10

Aktenzeichen: 7 U 87/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0110.7U87.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34; BGB §§ 839, 31, 89, 831

Leitsätze

  1. Die Anmietung oder Entleihe von Räumlichkeiten durch einen Träger öffentlicher Verwaltung ist ein sogenanntes fiskalisches Hilfsgeschäft, das stets privatrechtlichen Regeln folgt, auch wenn in den Räumen eine hoheitliche Tätigkeit ausgeübt wird.

  2. Beschädigt ein Beamter eine von seiner Dienststelle angemietete oder entliehene Sache, so beurteilen sich die Ansprüche des Eigentümers allein nach Privatrecht, unabhängig davon, ob die schädigende Handlung dem hoheitlichen oder dem privatrechtlichen Wirkungskreis des Beamten zuzuordnen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 25. April 1990 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 32/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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