Oberlandesgericht Köln, 1991-07-10, 27 U 13/91

27 U 13/91Tribunal supérieur10 juil. 1991

Regest

Tritt bei bereits festgesetztem Operationstermin für eine Herzoperation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, führen aber die hierauf erfolgten Untersuchungen nicht zur Feststellung einer lebensbedrohlichen Situation, sondern lassen medikamentöse Einstellung bis zum Operationstermin als ausreichend erscheinen, so ist eine Vorverlegung des Operationstermins nicht erforderlich.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 U 13/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-10

Aktenzeichen: 27 U 13/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0710.27U13.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 831, 847, 611, 276, 242,; ZPO § 286

Leitsätze

Tritt bei bereits festgesetztem Operationstermin für eine Herzoperation eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein, führen aber die hierauf erfolgten Untersuchungen nicht zur Feststellung einer lebensbedrohlichen Situation, sondern lassen medikamentöse Einstellung bis zum Operationstermin als ausreichend erscheinen, so ist eine Vorverlegung des Operationstermins nicht erforderlich.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 5. Dezember 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 319/88 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von jeweils 17.500,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung jeweils Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Den Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer Deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

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