Oberlandesgericht Köln, 1991-07-24, 27 U 10/91

27 U 10/91Tribunal supérieur24 juil. 1991

Regest

Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 U 10/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1991-07-24

Aktenzeichen: 27 U 10/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0724.27U10.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: §§ 7, 17, 18 StVG; 18 StVO

Leitsätze

Fährt ein Pkw-Fahrer auf der zweiten Überholspur einer Bundesautobahn auf ein vor ihm befindliches Fahrzeug auf, weil dieses beim Einscherversuch auf die erste Überholspur ins Schleudern gekommen und in die linke Leitplanke gefahren war, spricht der Beweis des ersten Anscheins für einen zu geringen Sicherheitsabstand oder für eine Unaufmerksamkeit des Auffahrenden. Ihm ist ein Mitverursachungsbeitrag von 50 % anzulasten.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 05. Dezember 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 143/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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