11 U 277/90•Oberlandesgericht Köln, 1991-08-02, 11 U 277/90
Oberlandesgericht Köln, 1991-08-02, 11 U 277/90
11 U 277/90Tribunal supérieur2 août 1991
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 11 U 277/90 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1991-08-02
Aktenzeichen: 11 U 277/90
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:0802.11U277.90.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten zu 2) wird das am 16. November 1990 verkündete Schlußurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 18 0 488/89 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
1
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger eine Schmerzensgeldkapitalsumme in Höhe von 300.000,00 DM abzüglich der nach Klageerhebung gezahlten 125.000,00 DM, zu zahlen.
- a)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger rückständige Schmerzensgeldrentenbeträge in Höhe von 16.250,00 DM zu zahlen.
b)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 200,00 DM monatlich als Schmerzensgeldrente ab dem 1. November 1990 zu zahlen.
- a)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 11.903,00 DM rückständiges Pflegegeld zu zahlen.
b)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 450,00 DM monatlich als Pflegegeld ab dem 1. November 1990 zu zahlen.
- a)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 9.250,00 DM als rückständige Putzhilfevergütung zu zahlen.
b)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger weitere 355,80 DM monatlich als Putzhilfevergütung ab dem 1. November 1990 zu zahlen.
- a)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 35.000,00 DM zu zahlen sowie einen vorab fälligen monatlichen Mietzuschuß in Höhe von zur Zeit 393,00 DM, beginnend mit dem 1. August 1988 und endend mit Ablauf des 31.07.1998.
b)
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger jährlich 300,00 DM wegen der weiteren Aufzugswartungskosten ab dem 1. Januar 1991 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger zusätzliches Schmerzensgeld und Pflegegeld zu zahlen, wenn dies aufgrund des Auftretens weiterer Beschwerden als Folge des Unfalls vom 8. Januar 1988 angemessen ist.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, dem Kläger eine Verdienstausfallrente bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres zu zahlen.
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, die Ansprüche des Klägers gemäß Ziffer 1 dieses Urteils (Schmerzensgeldkapital), Ziffer 2. a) (rückständige Schmerzensgeldrentenbeträge) und Ziffer 3. a) (Teilbetrag des rückständigen Pflegegeldes) mit ei‑
nem Zinsfuß von 6 % p.a. seit Zustellung der Klageschrift, dem 1. Dezember 1989, sowie die Ansprüche
des Klägers gemäß Ziffer 4. a) (rückständige Putzhilfevergütung)
sowie auf Zahlung von 35.000,00 DM gemäß Ziffer 5. a) mit einem Zinsfuß von 6 % p.a. seit dem 15. Mai 1990 zu verzinsen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung hinsichtlich des Feststellungsausspruchs zu Ziffern 6 und 7 wird als unzulässig verworfen und im übrigen als unbegründet zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden wie folgt verteilt:
Dem Kläger werden die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) auferlegt. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Beklagte zu 2) 73 %, der Kläger 27 %.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens (Berufung und Anschlußberufung) tragen der Kläger 31 % und die Beklagte zu 2) 69 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 2) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Währungsgebiet ansässigen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.
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