Oberlandesgericht Köln, 1991-10-07, 17 W 365/91

17 W 365/91Tribunal supérieur7 oct. 1991

Regest

Die Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung - hier eines Verweisungsbeschlusses - kann auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder sogar Verfassungsverstoß - hier Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, wenn grundsätzlich überhaupt kein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung eröffnet ist. Die Schwere des Verstoßes kann für sich genommen keine Erweiterung des Instanzenzuges begründen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 365/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1991-10-07

Aktenzeichen: 17 W 365/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1991:1007.17W365.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 281 II 3

Leitsätze

Die Fehlerhaftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung - hier eines Verweisungsbeschlusses - kann auch bei greifbarer Gesetzeswidrigkeit oder sogar Verfassungsverstoß - hier Versagung des rechtlichen Gehörs - nicht mit Rechtsmitteln angegriffen werden, wenn grundsätzlich überhaupt kein Rechtsmittel gegen eine derartige Entscheidung eröffnet ist. Die Schwere des Verstoßes kann für sich genommen keine Erweiterung des Instanzenzuges begründen.

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens trägt die Gläubigerin.

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