Oberlandesgericht Köln, 1992-01-23, 7 U 169/91

7 U 169/91Tribunal supérieur23 janv. 1992

Regest

Die nur vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses durch Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbarhaus aus oder durch die Entziehung von Licht stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 906 Abs.2 BGB.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 169/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-01-23

Aktenzeichen: 7 U 169/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0123.7U169.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: GG Art. 34; BGB §§ 839, 906; OBG NW § 39 Abs.1 b

Leitsätze

Die nur vorübergehende Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeit eines Hauses durch Einsichtsmöglichkeiten vom Nachbarhaus aus oder durch die Entziehung von Licht stellt keinen ersatzfähigen Vermögensschaden dar. Ebensowenig besteht ein Anspruch auf Geldausgleich nach § 906 Abs.2 BGB.

Tenor

Die Berufung gegen das am 16. April 1991 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 5 O 390/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens zu je 1/2 Anteil.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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