19 U 220/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-02-21, 19 U 220/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-02-21, 19 U 220/91
19 U 220/91Tribunal supérieur21 févr. 1992
Regest
1. Können die von einer Scanner-Kasse "Online" zu einem Rechner übertragenen Daten durch das vorhandene Warenwirtschaftsprogramm nicht ohne Anpassung verarbeitet werden, so folgt daraus nicht, daß der Kasse eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder daß sie mit einem Fehler behaftet ist. 2. Eine Online-Anbindung einer Kasse an einen Rechner ist auch dann gegeben, wenn zur Übertragung der Daten an den Rechner eine minimale Bedienerfolge vom Personal an der Kasse vorgenommen werden muß. 3. Dem Hersteller und Verkäufer einer Scanner-Kasse obliegt keine Hinweispflicht auf künftige (hohe) Anpassungskosten, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht feststeht, welche Software demnächst eingesetzt werden soll.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 220/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-02-21
Aktenzeichen: 19 U 220/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0221.19U220.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 459, 462
Leitsätze
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Können die von einer Scanner-Kasse "Online" zu einem Rechner übertragenen Daten durch das vorhandene Warenwirtschaftsprogramm nicht ohne Anpassung verarbeitet werden, so folgt daraus nicht, daß der Kasse eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder daß sie mit einem Fehler behaftet ist.
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Eine Online-Anbindung einer Kasse an einen Rechner ist auch dann gegeben, wenn zur Übertragung der Daten an den Rechner eine minimale Bedienerfolge vom Personal an der Kasse vorgenommen werden muß.
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Dem Hersteller und Verkäufer einer Scanner-Kasse obliegt keine Hinweispflicht auf künftige (hohe) Anpassungskosten, wenn zum Zeitpunkt der Lieferung noch nicht feststeht, welche Software demnächst eingesetzt werden soll.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22. März 1991 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 82 0 17/90 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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