Oberlandesgericht Köln, 1992-02-28, 19 U 188/91

19 U 188/91Tribunal supérieur28 févr. 1992

Regest

Haben die Gesellschafter einer GmbH die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, ist für den Ausgleich im Innenverhältnis davon auszugehen, daß in erster Linie die Gesellschaft, die Gesellschafter selbst aber nur nachrangig haften sollen ( NJW 1986, 1097; BGHZ 103, 72 = NJW 1988, 1375). Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn von der Gesellschaft keine Leistungen zu erwarten sind und wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 188/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-02-28

Aktenzeichen: 19 U 188/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0228.19U188.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 426; GMBHG §§ 71, 73

Leitsätze

Haben die Gesellschafter einer GmbH die gesamtschuldnerische Haftung für Verbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen, ist für den Ausgleich im Innenverhältnis davon auszugehen, daß in erster Linie die Gesellschaft, die Gesellschafter selbst aber nur nachrangig haften sollen ( NJW 1986, 1097; BGHZ 103, 72 = NJW 1988, 1375). Hiervon ist nur dann eine Ausnahme zu machen, wenn von der Gesellschaft keine Leistungen zu erwarten sind und wenn der Gesellschaft frei verfügbare Mittel nicht zur Verfügung stehen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12. Juli 1991 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 509/90 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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