Oberlandesgericht Köln, 1992-07-01, 11 U 11/92

11 U 11/92Tribunal supérieur1 juil. 1992

Regest

Die Beauftragung eines Abschlußprüfers, der mit der Fertigung des Jahresabschlusses oder der Buchführung befaßt gewesen ist, verstößt gegen § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB und ist nichtig. vgl. BGH DStR 1992, 1140

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 11/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-07-01

Aktenzeichen: 11 U 11/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0701.11U11.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: HGB § 318, 319; BGB §§ 134, 670

Leitsätze

Die Beauftragung eines Abschlußprüfers, der mit der Fertigung des Jahresabschlusses oder der Buchführung befaßt gewesen ist, verstößt gegen § 319 Abs. 2 Nr. 5 HGB und ist nichtig. vgl. BGH DStR 1992, 1140

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1991 verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 8 0 33/90 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 16.653,94 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 11. September 1989 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges tragen der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3; die des zweiten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.