18 W 23/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-07-13, 18 W 23/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-07-13, 18 W 23/92
18 W 23/92Tribunal supérieur13 juil. 1992
Regest
1. Auch bei einem Schiedsgericht findet gegen den Beschluß des (staatlichen) Gerichts, mit dem die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt. 2. Zur Fortführung des Schiedsverfahrens nach erfolgreicher Ablehnung eines von mehreren Schiedsrichtern.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 W 23/92 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1992-07-13
Aktenzeichen: 18 W 23/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0713.18W23.92.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 42 FF., 1032, 1045; OLGR 92, 363
Leitsätze
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Auch bei einem Schiedsgericht findet gegen den Beschluß des (staatlichen) Gerichts, mit dem die Ablehnung des Schiedsrichters für begründet erklärt wird, kein Rechtsmittel statt.
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Zur Fortführung des Schiedsverfahrens nach erfolgreicher Ablehnung eines von mehreren Schiedsrichtern.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensklägerin gegen den Beschluß der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 43 O 93/91 - vom 3. April 1992 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde der Schiedsverfahrensbeklagten gegen den vorbezeich-neten Beschluß wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schiedsverfahrensklägerin zu 1/3 und die Schiedsverfahrensbeklagte zu 2/3.
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