19 U 9/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-08-19, 19 U 9/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-08-19, 19 U 9/92
19 U 9/92Tribunal supérieur19 août 1992
Regest
Ein gerichtliches Geständnis muß nicht ausdrücklich erklärt werden, es kann sich auch aus der Gesamtwürdigung des Parteivortrages konkludent ergeben. Zur Auslegung der prozessualen Erklärungen einer Partei können auch Erklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung herangezogen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 9/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-08-19
Aktenzeichen: 19 U 9/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0819.19U9.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: ZPO § 288
Leitsätze
Ein gerichtliches Geständnis muß nicht ausdrücklich erklärt werden, es kann sich auch aus der Gesamtwürdigung des Parteivortrages konkludent ergeben. Zur Auslegung der prozessualen Erklärungen einer Partei können auch Erklärungen außerhalb der mündlichen Verhandlung herangezogen werden.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Dezember 1991 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 21 O 254/91 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.373,18 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 2. November 1990 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 2/3, der Beklagte zu 1/3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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