Oberlandesgericht Köln, 1992-09-16, 19 W 33/92

19 W 33/92Tribunal supérieur16 sept. 1992

Regest

1. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Leasingvertrag verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG. 2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch nach § 557 BGB auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten dann nicht, wenn die monatliche Rate den vom Leasinggeber selbst angegebenen Restwert des Leasinggutes um mehr als das Doppelte übersteigt. Das Verlangen des Leasinggebers auf Fortzahlung der Leasingraten in der bisherigen Höhe ist in einem solchen Fall rechtsmißbräuchlich 3. Ob die im Laufe der Vertragszeit eingetretene Amortisation der für die Finanzierung eingesetzten Mittel eine Herabsetzung der zu zahlenden Leasingraten schon für die Zeit vor Beendigung des Vertrages rechtfertigt, bleibt offen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 33/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1992-09-16

Aktenzeichen: 19 W 33/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0916.19W33.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 535, 557, 564; AGBG § 9

Leitsätze

  1. Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Leasingvertrag verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGBG.
  2. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Leasinggeber gegen den Leasingnehmer einen Anspruch nach § 557 BGB auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe der vereinbarten Leasingraten dann nicht, wenn die monatliche Rate den vom Leasinggeber selbst angegebenen Restwert des Leasinggutes um mehr als das Doppelte übersteigt. Das Verlangen des Leasinggebers auf Fortzahlung der Leasingraten in der bisherigen Höhe ist in einem solchen Fall rechtsmißbräuchlich
  3. Ob die im Laufe der Vertragszeit eingetretene Amortisation der für die Finanzierung eingesetzten Mittel eine Herabsetzung der zu zahlenden Leasingraten schon für die Zeit vor Beendigung des Vertrages rechtfertigt, bleibt offen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluß der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 21. Mai 1992 - 18 0 51/92 - abgeändert.

Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.

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