19 U 106/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-18, 19 U 106/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-18, 19 U 106/91
19 U 106/91Tribunal supérieur18 sept. 1992
Regest
1. Der Unternehmer kann einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber das für die Herstellung des Werkes unerläßliches Vertrauensverhältnis schuldhaft nachhaltig zerstört hat. Ist dies der Fall, bedarf es vor der Kündigung keiner Abmahnung. 2. Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann vorliegen, wenn der Auftraggeber Arbeitnehmer des Unternehmers in nicht unerheblichem Umfang zur Schwarzarbeit während der regulären, vom Unternehmer bezahlten, Arbeitszeit herangezogen hat. 3. Wird die vom Auftraggeber veranlaßte Schwarzarbeit nach Feierabend geleistet, so kann darin allenfalls dann ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn sie erheblich ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 106/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-18
Aktenzeichen: 19 U 106/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0918.19U106.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 642, 643, 649
Leitsätze
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Der Unternehmer kann einen Werkvertrag aus wichtigem Grund kündigen, wenn der Auftraggeber das für die Herstellung des Werkes unerläßliches Vertrauensverhältnis schuldhaft nachhaltig zerstört hat. Ist dies der Fall, bedarf es vor der Kündigung keiner Abmahnung.
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Eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses kann vorliegen, wenn der Auftraggeber Arbeitnehmer des Unternehmers in nicht unerheblichem Umfang zur Schwarzarbeit während der regulären, vom Unternehmer bezahlten, Arbeitszeit herangezogen hat.
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Wird die vom Auftraggeber veranlaßte Schwarzarbeit nach Feierabend geleistet, so kann darin allenfalls dann ein Grund zur fristlosen Kündigung liegen, wenn sie erheblich ist.
Tenor
1.) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12.04.1991 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 87 O 161/88 - wie folgt teilweise abgeändert:
Die Klage wird in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 2.563,98 DM abgewiesen.
2.) Die Anschlußberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
3.) Wegen der verbleibenden Klageforderung in Höhe von 15.454,98 DM, wegen der Widerklage und wegen der Kosten des Rechtsstreits bleibt die Entscheidung dem Schlußurteil vorbehalten.
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