22 U 38/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-09-22, 22 U 38/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-09-22, 22 U 38/92
22 U 38/92Tribunal supérieur22 sept. 1992
Regest
1) Die Einbringung von Sacheinlagen (z. B. früheres Einzelkaufmannsunternehmen) in die GmbH durch einen unternehmerisch tätigen Gesellschafter ist umsatzsteuerpflichtig, wenn dieser Einbringung eine Gegenleistung (z. B. Beteiligungsrecht, Übernahme von Schulden) gegenübersteht. 2) Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG besteht dann nicht, wenn ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit bestehen. 3) Im Konkurs kann gegen einen umzurechnenden Anspruch auf Rechnungserteilung gem. § 14 UStG mit einem Anspruch des einbringenden Gesellschafters auf Übernahme der Umsatzsteuer aufgerechnet werden, §3 54 IV, 69 KO.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 22 U 38/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-09-22
Aktenzeichen: 22 U 38/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:0922.22U38.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: USTG §§ 1, 14; KO §§ 54, 69
Leitsätze
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Die Einbringung von Sacheinlagen (z. B. früheres Einzelkaufmannsunternehmen) in die GmbH durch einen unternehmerisch tätigen Gesellschafter ist umsatzsteuerpflichtig, wenn dieser Einbringung eine Gegenleistung (z. B. Beteiligungsrecht, Übernahme von Schulden) gegenübersteht.
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Ein Anspruch auf Erteilung einer Rechnung gem. § 14 UStG besteht dann nicht, wenn ernstliche Zweifel an der Steuerbarkeit bestehen.
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Im Konkurs kann gegen einen umzurechnenden Anspruch auf Rechnungserteilung gem. § 14 UStG mit einem Anspruch des einbringenden Gesellschafters auf Übernahme der Umsatzsteuer aufgerechnet werden, §3 54 IV, 69 KO.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 27.12.1991 - 42 O 195/90 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangs-vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 35 000,00 abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen.
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