19 U 109/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-06, 19 U 109/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-06, 19 U 109/92
19 U 109/92Tribunal supérieur6 nov. 1992
Regest
Ist einem Dritten bekannt, daß die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, so kann sich die GmbH dem Dritten gegenüber darauf berufen, auch wenn die Bestellung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung. Ein Schuldner kann auch an den wirksam bestellten Geschäftsführer persönlich mit befreiender Wirkung gegenüber der GmbH leisten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 109/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-06
Aktenzeichen: 19 U 109/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1106.19U109.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: HGB §§ 15 I; GMBHG §§ 6 III, 46 NR. 5
Leitsätze
Ist einem Dritten bekannt, daß die Gesellschafter einer GmbH eine bestimmte Person zum Geschäftsführer bestellt haben, so kann sich die GmbH dem Dritten gegenüber darauf berufen, auch wenn die Bestellung noch nicht ins Handelsregister eingetragen worden ist. Die Eintragung hat nur deklaratorische Wirkung.
Ein Schuldner kann auch an den wirksam bestellten Geschäftsführer persönlich mit befreiender Wirkung gegenüber der GmbH leisten.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.02.1992 verkündete Urteil der 6. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 86 O 190/90 - wie folgt teilweise abgeändert und neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 530,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 04.10.1990 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits I. Instanz trägt die Klägerin 54 %, die Beklagte 46 %.
Von den Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin 85 %, die Beklagte 15 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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