Oberlandesgericht Köln, 1992-11-11, 27 U 83/90

27 U 83/90Tribunal supérieur11 nov. 1992

Regest

Die Prüfung, welche Art der Einfriedigung ortsüblich ist, beschränkt sich auf das Gebiet einer Reihenhausanlage, wenn sich das Hausgrundstück eines Reihenhausgrundstückeigentümers trotz Randlage so in die vom Bauträger erstellte Anlage einfügt, daß sich insgesamt der Eindruck einer geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Bebauung ergibt (im Anschluß an BGM VZR 93/91).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 U 83/90 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-11-11

Aktenzeichen: 27 U 83/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1111.27U83.90.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: NACHBNW § 35 ABS. 1 S. 1

Leitsätze

Die Prüfung, welche Art der Einfriedigung ortsüblich ist, beschränkt sich auf das Gebiet einer Reihenhausanlage, wenn sich das Hausgrundstück eines Reihenhausgrundstückeigentümers trotz Randlage so in die vom Bauträger erstellte Anlage einfügt, daß sich insgesamt der Eindruck einer geschlossenen, von der weiteren Umgebung abgehobenen Bebauung ergibt (im Anschluß an BGM VZR 93/91).

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 25. April 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 0 412/87 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:

Die Beklagten werden verurteilt, die entlang der Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken G. 45 und G. 47 in K. verlaufende Mauer zu beseitigen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen sowie die Kosten des Revisionsverfahrens (V ZR 93/91 BGH) tragen die Beklagten mit Ausnahme der Kosten der Streithelferin.

Die Streithelferin hat die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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