5 U 103/91•Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 103/91
Oberlandesgericht Köln, 1992-11-19, 5 U 103/91
5 U 103/91Tribunal supérieur19 nov. 1992
Regest
1. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer. Außerhalb der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherer auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm dort für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers gewährt werden. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis, der regelmäßig Indizienbeweis sein wird, ist allerdings keine unumstößliche Gewißheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen. 2. Der Versicherer trägt die Beweislast einer vom Versicherungsnehmer begangenen Obliegenheitsverletzung; das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche Schadensanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit streitig ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 U 103/91 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-11-19
Aktenzeichen: 5 U 103/91
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1119.5U103.91.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: VVG §§ 61, 9 NR. 1 A VHB 84; VVG §§ 6, 21 NR. 1 A VHB 84
Leitsätze
-
Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, die Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses zu beweisen, nämlich die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles durch den Versicherungsnehmer. Außerhalb der Diebstahlsversicherung kommen dem Versicherer auch nicht die Beweiserleichterungen zugute, die ihm dort für ein unredliches Verhalten des Versicherungsnehmers gewährt werden. Für den vom Versicherer zu führenden Beweis, der regelmäßig Indizienbeweis sein wird, ist allerdings keine unumstößliche Gewißheit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewißheit erforderlich, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie jedoch völlig auszuschließen.
-
Der Versicherer trägt die Beweislast einer vom Versicherungsnehmer begangenen Obliegenheitsverletzung; das gilt auch dann, wenn dem Versicherungsnehmer ein ganz bestimmtes positives Tun auferlegt ist (hier: unverzügliche Schadensanzeige) und die Erfüllung einer derartigen Obliegenheit streitig ist.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 10.04.1991 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 260/89 - geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger und Frau M. B., A., P., als Gesamtgläubiger 11.570,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.01.1989 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.