Oberlandesgericht Köln, 1992-12-02, 27 U 74/92

27 U 74/92Tribunal supérieur2 déc. 1992

Regest

1. Es ist ein schwerer Behandlungsfehler eines eine Zwillingsschwangerschaft betreuenden Gynäkologen, wenn er den Verdacht einer EPH-Gestose bei der Mutter, der durch Wachstumsretardierung eines der Kinder im Ultraschallbild massiven Proteinämie der Mutter und verdächtigen CTGs begründet wird, kurz vor dem errechneten Geburtstermin nicht einmal durch Blutdruckkontrolle abklärt. 2. Für eine Sauerstoffmangelschädigung der Zwillinge, die durch zu späte operative Geburtsbeendigung und mangelhafte Beobachtung der Kinder in der Geburtsklinik eingetreten sind, haftet der niedergelassene Gynäkologe mit, weil die Ursächlichkeit seiner Fehler, zu denen auch mangelhafte Erhebung dringend erforderlicher Befunde gehört, für diesen Verlauf nicht auszuschließen ist. 3. 100.000,- DM Schmerzensgeldkapital und 750,- DM Monatsschmerzensgeldrente von der Vollendung des 3. Lebensjahres an für durch Sauerstoffmangel hirngeschädigtes Kind, das an Tetiaspastik mit Krämpfen und schwerster Störung der intellektuellen Sprachentwicklung leidet und zeitlebens erwerbsunfähig und pflegebedürftig sein wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 27 U 74/92 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1992-12-02

Aktenzeichen: 27 U 74/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1202.27U74.92.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 27. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 823, 847

Leitsätze

  1. Es ist ein schwerer Behandlungsfehler eines eine Zwillingsschwangerschaft betreuenden Gynäkologen, wenn er den Verdacht einer EPH-Gestose bei der Mutter, der durch Wachstumsretardierung eines der Kinder im Ultraschallbild massiven Proteinämie der Mutter und verdächtigen CTGs begründet wird, kurz vor dem errechneten Geburtstermin nicht einmal durch Blutdruckkontrolle abklärt.

  2. Für eine Sauerstoffmangelschädigung der Zwillinge, die durch zu späte operative Geburtsbeendigung und mangelhafte Beobachtung der Kinder in der Geburtsklinik eingetreten sind, haftet der niedergelassene Gynäkologe mit, weil die Ursächlichkeit seiner Fehler, zu denen auch mangelhafte Erhebung dringend erforderlicher Befunde gehört, für diesen Verlauf nicht auszuschließen ist.

  3. 100.000,- DM Schmerzensgeldkapital und 750,- DM Monatsschmerzensgeldrente von der Vollendung des 3. Lebensjahres an für durch Sauerstoffmangel hirngeschädigtes Kind, das an Tetiaspastik mit Krämpfen und schwerster Störung der intellektuellen Sprachentwicklung leidet und zeitlebens erwerbsunfähig und pflegebedürftig sein wird.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten zu 1.), 3.), 4.) und 5.) wird das am 18. Februar 1992 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 25 O 739/87 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise geändert und wie folgt gefaßt:

Das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1.) 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit den 14. Januar 1988 sowie ab 1. Juni 1992 eine lebenslängliche monatliche Rente von 750,00 DM, fällig vierteljährlich im voraus zum 1.03., 1.06., 1.09 und 1.12. eines Jahres zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, dem Kläger zu 1.) den entstandenen und entstehenden materiellen Schaden aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist beziehungsweise übergeht.

Es wird ferner festgestellt, daß das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin zu 2.) den entstandenen und noch entstehenden immateriellen und materiellen Schaden aus der fehlerhaften geburtshilflichen Betreuung zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen ist oder übergeht.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der ersten Instanz werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1.) zu 14 %, die Klägerin zu 2.) zu 28 % und das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 58 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) tragen das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 78 %, die der Klägerin zu 2.) zu 14 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2.) tragen der Kläger zu 1.) zu 62 %, die Klägerin zu 2.) zu 38 %.

Die außergerichtlichen Kosten des beklagten K.s zu 1.) und der Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) tragen der Kläger zu 1.) zu 1 % und die Klägerin zu 2.) zu 28 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden wie folgt verteilt:

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 1.) zu 5 % und das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 95 %.

Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1.) tragen das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) zu 94 %, die der Klägerin zu 2.) in vollem Umfang.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt der Kläger zu 5 %.

Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem beklagten K. zu 1.) und dem Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) bleibt vorbehalten, die Zwangsvollstreckung durch den Kläger zu 1.) durch Sicherheitsleistung von 150.000,00 DM und in Höhe der jeweils fällig werdenden Beträge sowie die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin zu 2.) durch Sicherheitsleistung von 5.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung in jeweils derselben Höhe Sicherheit leisten.

Der Kläger zu 1.) darf die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten durch das beklagte K. zu 1.) und die Beklagten zu 3.), 4.) und 5.) gegen Sicherheitsleistung von 1.000,00 DM abwenden, wenn diese nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Der Beklagte zu 5.) darf die Sicherheitsleistung auch durch Beibringung der Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank leisten.

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