27 U 125/92•Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 U 125/92
Oberlandesgericht Köln, 1992-12-16, 27 U 125/92
27 U 125/92Tribunal supérieur16 déc. 1992
Regest
1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird. 2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 27 U 125/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1992-12-16
Aktenzeichen: 27 U 125/92
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1992:1216.27U125.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 27. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 823, 831, 841 31
Leitsätze
1.) Auch bei einem Kind, bei dem ein Atemmonitor verordnet ist, weil ein Geschwisterkind "plötzlichen Säuglingstod" verstorben ist, muß keine kardiologische Eingangsuntersuchung mit EKG stattfinden, wenn es mit Keuchhustenverdacht in ein Kinderkrankenhaus aufgenommen wird.
2.) Zum Nachweis der Ursächlichkeit eines - möglichen - Behandlungsfehlers (hier: nicht lückenlose Überwachung durch Monitor oder Beobachtung durch Ärzte und Schwestern) für die Folge "appallisches Syndrom" bei nicht auszuschließendem plötzlichen Herzstillstand wegen QT-Syndroms.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Mai 1992 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 258/86 - teilweise abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Kostenfestsetzungsbedschluß des Landgerichts Köln vom 28. August 1990 - 20 O 258/86 - wird insgesamt für unzulässig erklärt.
Die Beklagte wird verurteilt, die Löschung der Sicherungshypothek zu bewilligen, welche sie in dem 1/2 Anteil des Grundstücks des Klägers, verzeichnet im Grundbuch von F., Bl. 0300/56, Flur 4, Nr. 348/15 in Abt. III lfd. Nr. 3 hat eintragen lassen.
Wegen der erstinstanzlichen Kosten verbleibt es bei der Entscheidung des angefochtenen Urteils.
Die Kosten des Berufungsrechtszuges werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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