Oberlandesgericht Köln, 1993-01-07, 7 W 55/92

7 W 55/92Tribunal supérieur7 janv. 1993

Regest

Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 W 55/92 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-01-07

Aktenzeichen: 7 W 55/92

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0107.7W55.92.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: ZPO § 111

Leitsätze

Haben die Hauptparteien im Wege des Vergleichs Kostenaufhebung gegeneinander vereinbart, so kann ein Streithelfer eine Kostengrundentscheidung dahin erwirken, daß dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei die Hälfte seiner außergerichtlichen Kosten auferlegt wird.

Tenor

Die (sofortige) Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1992 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: Bis 500,00 DM.

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