Oberlandesgericht Köln, 1993-02-17, 17 W 274/91

17 W 274/91Tribunal supérieur17 févr. 1993

Regest

1. Läßt sich eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung gegenüber dem Mandanten von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem außenstehen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, sind die Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt. 2. Der Mehrvertretungszuschlag zur Prozeßgebühr gehört bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät aber nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 274/91 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-02-17

Aktenzeichen: 17 W 274/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0217.17W274.91.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 ABS. 1 SATZ 1; BRAGO § 6 ABS. 1 SATZ 2

Leitsätze

  1. Läßt sich eine Anwaltssozietät bei der gerichtlichen Geltendmachung einer ihr zustehenden Honorarforderung gegenüber dem Mandanten von einem oder mehreren Sozietätsmitgliedern oder einem außenstehen Anwalt als Prozeßbevollmächtigten vertreten, sind die Voraussetzungen der Erhöhung der Prozeßgebühr gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfüllt.

  2. Der Mehrvertretungszuschlag zur Prozeßgebühr gehört bei einer Honorarklage der Anwaltssozietät aber nicht zu den vom unterlegenen Mandanten zu erstattenden notwendigen Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Gerichtsgebühr des Beschwerdeverfahrens. Die übrigen Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens werden den Klägern zu 7/11, dem Beklagten zu 4/11 auferlegt.

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