Oberlandesgericht Köln, 1993-03-15, 16 WX 57/93

16 WX 57/93Tribunal supérieur15 mars 1993

Regest

1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen 2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß. 3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will. 4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 WX 57/93 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1993-03-15

Aktenzeichen: 16 WX 57/93

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0315.16WX57.93.01

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: FRAU UND MANN; EHESCHLIEßUNG; GLEICHGESCHLECHTLICHE PERSONEN; GG § 6; PSTG §§ 3, 45 ABS. 1, 49 ABS. 1; GEWALTENTEILUNG; TRANSSEXUELLENGESETZ; OLGR 93, 109

Leitsätze

  1. Eine Eheschließung unter gleichgeschlechtlichen Personen ist nach der derzeitigen Rechtslage ausgeschlossen

  2. Zu einer anderweitigen Auslegung des Rechtsbegriffs "Ehe" gibt auch das Transsexuellengesetz keinen Anlaß.

  3. Es unterliegt allein der politischen Entscheidung des Gesetzgebers, ob und ggf. welche Regelungen er für gleichgeschlechtliche Gemeinschaften schaffen will.

  4. Gerichtliche Entscheidungen, die sich über diese Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers hinwegsetzen, überschreiten die ihnen im Rahmen der Gewaltenteilung zugewiesene Kompetenz.

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