Oberlandesgericht Köln, 1993-03-17, 13 U 38/91

13 U 38/91Tribunal supérieur17 mars 1993

Regest

1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben. 2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 13 U 38/91 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1993-03-17

Aktenzeichen: 13 U 38/91

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1993:0317.13U38.91.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilsenat

Normen: BGB § 823; EUROPÄISCHES GERICHTSSTANDS- UND; ABS. 1, 53; VERSR 91, 1202

Leitsätze

  1. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen dem Recht des Tatortes, wenn Schädiger und Geschädigter eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen und die Handlung im gemeinsamen Heimatland begangen wird. Unerheblich ist, daß Schädiger und Geschädigter ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Staat haben.

  2. Durch die Aushändigung einer für die Türkei geltenden sog. Grünen Karte wird der Versicherungsschutz für einen Unfall im asiatischen Teil des Landes nur im Umfang der in der Türkei geltenden Mindesthaftpflichtsummen erweitert, es sei denn, etwas anderes ist ausdrücklich vereinbart

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 19. Dezember 1990 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 4 O 171/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung einschließlich der Revision trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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