18 U 145/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-02, 18 U 145/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-02, 18 U 145/94
18 U 145/94Tribunal supérieur2 mars 1995
Regest
Nachfolgende Bestimmungen über die Verzinsung eines Darlehns: ,I.1. Verzinsung: Das Darlehen ist mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen. ...Die Zinsen werden ab Auszahlungstag aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet; Tilgungsbeträge werden jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben. Die Zinsen sind in mtl. Teilbeträgen am 30. eines jeden Monats zu zahlen. .... I.3. Effektivzinsangaben gem. Preisangabenverordnung: Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 8,25 v.H. .... I.5. Rückzahlung: Tilgungsdarlehen: Tilgung mit 9,5 v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) beträgt z.Z. 68.000,-- DM. Sie ist in mtl. Teilbeträgen von 5.666,67 DM zu den Zinsterminen, erstmals am 30.12.1986 zu zahlen." sind nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 18 U 145/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-02
Aktenzeichen: 18 U 145/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0302.18U145.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 18. Zivilsenat
Normen: § 9 AGBG
Leitsätze
Nachfolgende Bestimmungen über die Verzinsung eines Darlehns:
,I.1. Verzinsung: Das Darlehen ist mit 7,5 v.H. jährlich zu verzinsen. ...Die Zinsen werden ab Auszahlungstag aus dem jeweils valutierten Kapital berechnet; Tilgungsbeträge werden jeweils zum Ende des laufenden Kalenderjahres vom Kapital abgeschrieben. Die Zinsen sind in mtl. Teilbeträgen am 30. eines jeden Monats zu zahlen. .... I.3. Effektivzinsangaben gem. Preisangabenverordnung: Der anfängliche effektive Jahreszins beträgt 8,25 v.H. .... I.5. Rückzahlung: Tilgungsdarlehen: Tilgung mit 9,5 v.H. jährlich des ursprünglichen Darlehensbetrages zzgl. der durch die Rückzahlung ersparten Zinsen. Die jährliche Leistungsrate (Zinsen und Tilgung) beträgt z.Z. 68.000,-- DM. Sie ist in mtl. Teilbeträgen von 5.666,67 DM zu den Zinsterminen, erstmals am 30.12.1986 zu zahlen."
sind nicht wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.6.1994 - 20 O 628/93 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.083,29 DM zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden zu 9/10 dem Kläger und zu 1/10 der Beklagten auferlegt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 8/9 und die Beklagte 1/9.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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