6 U 14/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-03-17, 6 U 14/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-03-17, 6 U 14/94
6 U 14/94Tribunal supérieur17 mars 1995
Regest
Die Bezeichnungen (Marken) Stadadorm und Staurodorm, die für verschreibungspflichtige Durch- und Einschlafmittel benutzt werden, sind miteinander verwechslungsfähig.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 14/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-03-17
Aktenzeichen: 6 U 14/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0317.6U14.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: MARKENG §§ 14, 51, 55, 152; WZG §§ 15, 24, 31
Leitsätze
Die Bezeichnungen (Marken) Stadadorm und Staurodorm, die für verschreibungspflichtige Durch- und Einschlafmittel benutzt werden, sind miteinander verwechslungsfähig.
Tenor
I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. Dezember 1993 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 81 O 80/94 - wird unter der nachfolgend aufgeführten klarstellenden Neufassung des Hauptausspruches der landgerichtlichen Entscheidung zurückgewiesen.
Die Beklagte wird verurteilt,
1.) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für verschreibungspflichtige Schlafmittel (Ein- und/oder Durchschlafmittel) das Zeichen STADADORM zu benutzen;
2.) in die Teillöschung des unter dem Aktenzeichen St 16070/5 WZ beim Deutschen Patentamt angemeldeten Zeichens (Marke)"STADADORM" einzuwilligen, soweit es für die Waren "Schlafmittel" (Ein- und/oder Durchschlafmittel) eingetragen ist.
II.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III.)Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf jedoch die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, und zwar hinsichtlich der Vollstreckung wegen der Hauptsache in Höhe von 250.000 DM und wegen der Kosten in Höhe von 43.000 DM, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.
IV.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 250.000 DM festgesetzt.
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