Oberlandesgericht Köln, 1995-04-12, 6 U 281/94

6 U 281/94Tribunal supérieur12 avr. 1995

Regest

1. Der Bezeichnung ,Sports life" für eine Zeitschrift, die sportlichen Themen gewidmet ist, kommt nach altem (§ 16 UWG) wie neuem Recht (§§ 5, 15 MarkenG) Kennzeichnungskraft zu; sie genießt Titelschutz. Kommt dem Bestandteil ,Sports" im Gesamttitel eine diesen prägenden Bedeutung zu, besteht Verwechslungsgefahr mit einer Zeitschrift gleichen Genres, wenn und soweit auch in deren Gesamttitel das Element ,Sports" dominiert. 2. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 281/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-12

Aktenzeichen: 6 U 281/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0412.6U281.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: MARKENG §§ 5, 15, 152, 153; UWG §§ 16, 25

Leitsätze

  1. Der Bezeichnung ,Sports life" für eine Zeitschrift, die sportlichen Themen gewidmet ist, kommt nach altem (§ 16 UWG) wie neuem Recht (§§ 5, 15 MarkenG) Kennzeichnungskraft zu; sie genießt Titelschutz. Kommt dem Bestandteil ,Sports" im Gesamttitel eine diesen prägenden Bedeutung zu, besteht Verwechslungsgefahr mit einer Zeitschrift gleichen Genres, wenn und soweit auch in deren Gesamttitel das Element ,Sports" dominiert. 2. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung des § 25 UWG.

Tenor

I.) Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das am 2. November 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 12 O 149/94 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefaßt:

1.) Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wird die am 20. September 1994 im Beschlußwege erlassene einstweilige Verfügung - 12 O 149/94 - teilweise aufgehoben und zu Ziffer 1) wie folgt neu gefaßt:

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwider-handlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken bei der Kennzeichnung einer ihrer Druckschriften der Bezeichnung "B.Sports" wie nachstehend wie-dergegeben zu bedienen: 2.) Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird, soweit er über den vorstehend zu Ziffer 1) formulierten Tenor hinausgeht, zurückgewiesen.

II.) Von den Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens beider Instanzen haben die Antragstellerin 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

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