Oberlandesgericht Köln, 1995-04-20, 18 U 164/94

18 U 164/94Tribunal supérieur20 avr. 1995

Regest

Unfall durch Pferdetritt anläßlich einer Körausstellung Tierhalter, Tiergefahr, Mitverschulden BGB §§ 254, 833 Der durch ein fremdes Pferd Verletzte, der im Unfallzeitpunkt ein eigenes Pferd geführt hat, muß sich ein mitwirkendes Verschulden nicht gemäß §§ 254, 833 BGB anrechnen lassen, wenn sein eigenes Tier seiner Führung gehorcht hat. Den durch einen Pferdetritt Verletzten trifft ein eigenes Verschulden nicht deshalb, weil er sein eigenes Pferd in die Nähe des ausschlagenden Pferdes geführt hat, wenn er keinen erkennbaren Anlaß hatte, dieses Pferd mit seinem Tier zu meiden.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 164/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-20

Aktenzeichen: 18 U 164/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0420.18U164.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 254, 833; TIERHALTER; TIERGEFAHR; MITVERSCHULDEN

Leitsätze

Unfall durch Pferdetritt anläßlich einer Körausstellung Tierhalter, Tiergefahr, Mitverschulden

BGB §§ 254, 833 Der durch ein fremdes Pferd Verletzte, der im Unfallzeitpunkt ein eigenes Pferd geführt hat, muß sich ein mitwirkendes Verschulden nicht gemäß §§ 254, 833 BGB anrechnen lassen, wenn sein eigenes Tier seiner Führung gehorcht hat. Den durch einen Pferdetritt Verletzten trifft ein eigenes Verschulden nicht deshalb, weil er sein eigenes Pferd in die Nähe des ausschlagenden Pferdes geführt hat, wenn er keinen erkennbaren Anlaß hatte, dieses Pferd mit seinem Tier zu meiden.

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