Oberlandesgericht Köln, 1995-04-21, 11 U 154/94

11 U 154/94Tribunal supérieur21 avr. 1995

Regest

Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar. Es ist kondizierbar nach Maßgabe des §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 154/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-21

Aktenzeichen: 11 U 154/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0421.11U154.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 397 Abs. 2, 1892

Leitsätze

Die Entlastungserklärung des Pfleglings nach Aufhebung der Pflegschaft stellt ein negatives Anerkenntnis im Sinne des § 397 Abs. 2 BGB dar. Es ist kondizierbar nach Maßgabe des §§ 812 Abs. 2, 814 BGB. Der das Anerkenntnis Zurückfordernde muß also beweisen, daß entgegen dem Anerkenntnis eine Forderung tatsächlich bestanden hat und er sich darüber bei Abgabe seiner Erklärung geirrt hat.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 1. Juli 1994 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 419/93 - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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