Oberlandesgericht Köln, 1995-04-21, 11 U 232/94

11 U 232/94Tribunal supérieur21 avr. 1995

Regest

Schutzbereich des Vorsichtsgebots gegenüber Kindern Straßenverkehr, Kinder, Geschwindigkeit, Schutzbereich StVO § 3 Zu besonders vorsichtiger Fahrweise, nämlich langsam und bremsbereit, ist ein Kraftfahrzeugführer gem. § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist. Auf eine Verpflichtung zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder kann sich nur das Kind berufen, das in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebots gem. § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen ist.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 11 U 232/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-21

Aktenzeichen: 11 U 232/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0421.11U232.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: STVO § 3

Leitsätze

Schutzbereich des Vorsichtsgebots gegenüber Kindern Straßenverkehr, Kinder, Geschwindigkeit, Schutzbereich

StVO § 3 Zu besonders vorsichtiger Fahrweise, nämlich langsam und bremsbereit, ist ein Kraftfahrzeugführer gem. § 3 Abs. 2 a StVO nur verpflichtet bei erkennbarer Anwesenheit von Kindern, bei denen aufgrund ihres Alters oder Verhaltens mit Verkehrstorheiten zu rechnen ist. Auf eine Verpflichtung zur Tempodrosselung wegen der Anwesenheit anderer Kinder kann sich nur das Kind berufen, das in deren Aktionsbereich und damit in den Schutzbereich des durch sie aktivierten Vorsichtsgebots gem. § 3 Abs. 2 a StVO mit einbezogen ist.

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