Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 16 U 120/94

16 U 120/94Tribunal supérieur24 avr. 1995

Regest

BGB § 328 Bei Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten kann dieser im Zweifel solange nicht als Berechtigter i.S. des § 328 BGB angesehen werden, wie sich der das Sparkonto Errichtende den Besitz an dem Sparbuch vorbehält, es sei denn aus den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Eröffner des Sparkontos, insbesondere aus dem Kontoerrichtungsantrag, ergeben sich stichhaltige Anhaltspunkte für das Gegenteil.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 120/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-24

Aktenzeichen: 16 U 120/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16U120.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: BGB § 328

Leitsätze

BGB § 328 Bei Anlegung eines Sparbuchs auf den Namen eines Dritten kann dieser im Zweifel solange nicht als Berechtigter i.S. des § 328 BGB angesehen werden, wie sich der das Sparkonto Errichtende den Besitz an dem Sparbuch vorbehält, es sei denn aus den Vereinbarungen zwischen der Bank und dem Eröffner des Sparkontos, insbesondere aus dem Kontoerrichtungsantrag, ergeben sich stichhaltige Anhaltspunkte für das Gegenteil.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 18.10.1994 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 3 O 548/92 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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