Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 16 W 26/95

16 W 26/95Tribunal supérieur24 avr. 1995

Regest

Ein auf Auskunft und Rechnungslegung lautender Titel ist dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des Schuldners persönlich (- etwa durch Mitteilung persönlichen Wissens an den Sachverständigen -) bedürfte

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 W 26/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-24

Aktenzeichen: 16 W 26/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.16W26.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 887, 888

Leitsätze

Ein auf Auskunft und Rechnungslegung lautender Titel ist dann nach § 887 ZPO zu vollstrecken, wenn die Erfüllung des titulierten Anspruchs durch Einholung eines Sachverständigengutachtens möglich ist, ohne daß es hierbei der Mitwirkung des Schuldners persönlich (- etwa durch Mitteilung persönlichen Wissens an den Sachverständigen -) bedürfte

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 7.3.1995 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 2.2.1995 - 3 O 191/94 - wird diese Entscheidung aufgehoben und der Antrag der Klägerin vom 9.12.1994, gegen die Beklagte ein Zwangsgeld festzusetzen, abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.

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