Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 25 WF 72/95

25 WF 72/95Tribunal supérieur24 avr. 1995

Regest

Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 25 WF 72/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-04-24

Aktenzeichen: 25 WF 72/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.25WF72.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 25. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 114, 118 II, 124 ZIFFER 2

Leitsätze

Prozeßkostenhilfe trotz falscher Angaben

Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die arme Partei habe absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit falsche Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht. § 124 Ziffer 2 ZPO ist auf diesen Fall nicht - analog - anwendbar. Vielmehr bietet § 118 II ZPO die Möglichkeit, entsprechende Glaubhaftmachung zu verlangen und so Entscheidungen auf der Grundlage unrichtiger Angaben zu verhindern.

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