Oberlandesgericht Köln, 1995-04-24, 5 U 222/94

5 U 222/94Tribunal supérieur24 avr. 1995

Regest

Betrügerische Werbung um stille Beteiligung HGB § 235; BGB §§ 256, 276 Wer geschäftlich unerfahrenen Personen eine stille Beteiligung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches anbietet, muß ausdrücklich über die Folgen der Beteiligung aufklären, wenn es sich in Wahrheit um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust der Einlage droht. Soll die Rückzahlung der Einlage davon abhängen, daß das Unternehmen einen Bilanzgewinn erzielt oder die Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muß - auch ungefragt - bei Vertragsabschluß die bisherige Geschäftsentwicklung in nachvollziehbaren Zahlen dargestellt werden, damit der stille Gesellschafter sein Risiko zumindest in groben Zügen abschätzen kann

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 5 U 222/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-24

Aktenzeichen: 5 U 222/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0424.5U222.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Normen: HGB § 235; BGB §§ 256, 276

Leitsätze

Betrügerische Werbung um stille Beteiligung

HGB § 235; BGB §§ 256, 276 Wer geschäftlich unerfahrenen Personen eine stille Beteiligung nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches anbietet, muß ausdrücklich über die Folgen der Beteiligung aufklären, wenn es sich in Wahrheit um ein Spekulationsgeschäft handelt, bei dem mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Totalverlust der Einlage droht. Soll die Rückzahlung der Einlage davon abhängen, daß das Unternehmen einen Bilanzgewinn erzielt oder die Verbindlichkeiten übersteigendes Vermögen vorhanden ist, muß - auch ungefragt - bei Vertragsabschluß die bisherige Geschäftsentwicklung in nachvollziehbaren Zahlen dargestellt werden, damit der stille Gesellschafter sein Risiko zumindest in groben Zügen abschätzen kann

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