Oberlandesgericht Köln, 1995-04-27, 7 U 65/90

7 U 65/90Tribunal supérieur27 avr. 1995

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 7 U 65/90 — Schlussurteil

Entscheidungsdatum: 1995-04-27

Aktenzeichen: 7 U 65/90

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0427.7U65.90.00

Dokumenttyp: Schlussurteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden wie folgt verteilt:

a) Erste Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 65 %, die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 23 % und der Beklagte zu 3) zu 12 %;

die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 % sowie der Beklagten zu 1) und 4) in vollem Umfang;

im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

b) Zweite Instanz:

Die Gerichtskosten tragen die Kläger zu 34 %, die Beklagte zu 2) zu 44 % und der Beklagte zu 3) zu 22 %;

die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen die Beklagte zu 2) zu 39 % und der Beklagte zu 3) zu 19 %;

die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 7 % und des Beklagten zu 3) zu 53,5 %;

im übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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