Oberlandesgericht Köln, 1995-05-31, 2 U 181/94

2 U 181/94Tribunal supérieur31 mai 1995

Regest

Schenkung durch Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall 1) Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt. 2) Macht der Erblasser dem Begünstigten das Schenkungsangebot noch vor seinem Tode bekannt, kommt es für den Inhalt des Schenkungsvertrages allein auf die Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten an. Nur gegenüber der Sparkasse abgegebene Erklärungen zum Inhalt des Schenkungsangebots sind nur dann von Bedeutung, wenn diese das Schenkungsangebot mit diesem Inhalt erst nach dem Tod an den Begünstigten weiterleitet.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 U 181/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-05-31

Aktenzeichen: 2 U 181/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0531.2U181.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 328, 331, 518, 2301

Leitsätze

Schenkung durch Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall

  1. Bei der Zuwendung eines Sparkassenbriefes auf den Todesfall kommt neben dem Vertrag zugunsten Dritter zwischen dem Erblasser und der Sparkasse ein Schenkungsvertrag zwischen dem Erblasser und dem begünstigten Dritten zustande, aus dem sich der Rechtsgrund für den Erwerb des Dritten ergibt.

  2. Macht der Erblasser dem Begünstigten das Schenkungsangebot noch vor seinem Tode bekannt, kommt es für den Inhalt des Schenkungsvertrages allein auf die Vereinbarungen zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten an. Nur gegenüber der Sparkasse abgegebene Erklärungen zum Inhalt des Schenkungsangebots sind nur dann von Bedeutung, wenn diese das Schenkungsangebot mit diesem Inhalt erst nach dem Tod an den Begünstigten weiterleitet.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 17.11.1994 ( 18 0 149/94 ) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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