19 U 222/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-14, 19 U 222/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-14, 19 U 222/94
19 U 222/94Tribunal supérieur14 juil. 1995
Regest
Vorababtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber Die in den AGB eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug enthaltene Regelung, wonach der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen ) Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Leasinggeber verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruches bzw. nach Instandsetzung des Fahrzeuges etwaige Ansprüche gegen Dritte- bis auf den bei ihm als Eigentümer verbleibenden merkantilen Minderwert- an den Leasingnehmer abzutreten. Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen abgesichert, daß der Leasingnehmer, der die Sachgefahr trägt, die Ansprüche gegen Dritte geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zur Begleichung der Ausgleichsforderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmer und des Leasinggebers gegen Dritte und damit zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation. Die Interessen des Leasinggebers werden durch die Rückabtretung der Ansprüche Zug um Zug gegen Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers gewahrt.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 222/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-14
Aktenzeichen: 19 U 222/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U222.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: AGBG § 9
Leitsätze
Vorababtretung von Schadensersatzansprüchen durch den Leasingnehmer an den Leasinggeber
Die in den AGB eines Leasingvertrages über ein Kraftfahrzeug enthaltene Regelung, wonach der Leasingnehmer dem Leasinggeber die (zukünftigen ) Ersatzansprüche gegen Dritte abtritt, verstößt nicht gegen § 9 AGBG, wenn der Leasinggeber verpflichtet ist, Zug um Zug gegen Befriedigung seines Ausgleichsanspruches bzw. nach Instandsetzung des Fahrzeuges etwaige Ansprüche gegen Dritte- bis auf den bei ihm als Eigentümer verbleibenden merkantilen Minderwert- an den Leasingnehmer abzutreten. Durch die Abtretung der Ansprüche wird der Leasinggeber dagegen abgesichert, daß der Leasingnehmer, der die Sachgefahr trägt, die Ansprüche gegen Dritte geltend macht, ohne die erlangte Leistung zur Wiederherstellung des Fahrzeuges oder zur Begleichung der Ausgleichsforderung des Leasinggebers zu verwenden. Außerdem führt die Abtretung zur Koordinierung der nebeneinander möglichen Ansprüche des Leasingnehmer und des Leasinggebers gegen Dritte und damit zu einer klaren Regelung der Aktivlegitimation. Die Interessen des Leasinggebers werden durch die Rückabtretung der Ansprüche Zug um Zug gegen Befriedigung der Ansprüche des Leasinggebers gewahrt.
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