19 U 236/94•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-14, 19 U 236/94
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-14, 19 U 236/94
19 U 236/94Tribunal supérieur14 juil. 1995
Regest
Gesamtbetrachtung aller beweiskräftigen Umstände zum Beweis eines "gestellten Unfalls". Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung (VersR 1993, 1373 u.a.), wonach nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände zutreffend entschieden werden kann, ob ein Verkehrsunfall ,gestellt" worden ist. 2. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spricht es für einen ,gestellten" Unfall, daß ein vom Kläger herangezogener Sachverständiger das Unfallfahrzeug als bisher unfallfrei bezeichnet hat, obwohl er erst 2 Monate vorher an demselben Fahrzeug nach einem Unfall, in den ebenfalls der Kläger verwickelt war, Schäden begutachtet hatte. Dies gilt um so mehr, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden mit dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 19 U 236/94 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-07-14
Aktenzeichen: 19 U 236/94
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0714.19U236.94.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 19. Zivilsenat
Normen: STVG § 7; ZPO § 286
Leitsätze
Gesamtbetrachtung aller beweiskräftigen Umstände zum Beweis eines "gestellten Unfalls".
Der Senat bekräftigt seine Rechtsprechung (VersR 1993, 1373 u.a.), wonach nur aufgrund einer Gesamtbetrachtung auch für sich allein genommen noch nicht voll beweiskräftiger Umstände zutreffend entschieden werden kann, ob ein Verkehrsunfall ,gestellt" worden ist. 2. Im Rahmen dieser Gesamtbetrachtung spricht es für einen ,gestellten" Unfall, daß ein vom Kläger herangezogener Sachverständiger das Unfallfahrzeug als bisher unfallfrei bezeichnet hat, obwohl er erst 2 Monate vorher an demselben Fahrzeug nach einem Unfall, in den ebenfalls der Kläger verwickelt war, Schäden begutachtet hatte. Dies gilt um so mehr, wenn sich im Rechtsstreit herausstellt, daß ein erheblicher Teil der geltend gemachten Schäden mit dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang nicht in Einklang zu bringen ist.
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