16 WX 83/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-19, 16 WX 83/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-19, 16 WX 83/95
16 WX 83/95Tribunal supérieur19 juil. 1995
Regest
Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar ( - wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 16 WX 83/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-07-19
Aktenzeichen: 16 WX 83/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0719.16WX83.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 16. Zivilsenat
Normen: WEG §§ 14, 22 ABS. 1 S. 2
Leitsätze
Ein Wohnungseigentümer muß den Mehrheitsbeschluß der Eigentümergemeinschaft, das Haus an das Breitkabelnetz anzuschließen und die bisher vorhandene Dachantenne zu demontieren, hinnehmen, wenn diese Veränderung seine bisherigen Möglichkeiten des Rundfunk- und Fernsehempfangs nicht spürbar ( - wohl aber in geringem Umfange -) beeinträchtigt, während die Neuerung den übrigen Eigentümern zusätzliche Informationsmöglichkeiten verschafft. Das verfassungsmäßig geschützte Informationsinteresse des einzelnen und der Gemeinschaft muß insoweit gegeneinander abgewogen werden.
Tenor
Auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 bis 4 vom 10. Mai 1994 wird der Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06. April 1995 - 29 T 37/94 - aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.
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