25 WF 142/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-07-25, 25 WF 142/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-07-25, 25 WF 142/95
25 WF 142/95Tribunal supérieur25 juil. 1995
Regest
PKH trotz Miteigentum an Grundstück Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Partei müsse ihr Grundvermögen zur Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits einsetzen, wenn es sich dabei um ihre Beteiligung als Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft an einem Grundstücksbruchteil handelt, der zu Gunsten eines Dritten mit einem Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit belastet ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 25 WF 142/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-07-25
Aktenzeichen: 25 WF 142/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0725.25WF142.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 25. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 114, 115
Leitsätze
PKH trotz Miteigentum an Grundstück
Prozeßkostenhilfe darf nicht mit der Begründung verweigert werden, die Partei müsse ihr Grundvermögen zur Finanzierung der Kosten des Rechtsstreits einsetzen, wenn es sich dabei um ihre Beteiligung als Miterbe in ungeteilter Erbengemeinschaft an einem Grundstücksbruchteil handelt, der zu Gunsten eines Dritten mit einem Nießbrauchsrecht auf Lebenszeit belastet ist.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Wipperfürth vom 26. Juni 1995 - 10 F 30/95 - aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Entscheidung über das Prozeßkostenhilfegesuch der Antragstellerin an das Amtsgericht - Familiengericht - Wipperfürth zurückverwiesen, das angewiesen wird, der Antragstellerin die von dieser nachgesuchte Prozeßkostenhilfe nicht mehr aus den Gründen des aufgehobenen Beschlusses zu versagen.
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