2 W 144+145/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-04, 2 W 144+145/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-04, 2 W 144+145/95
2 W 144+145/95Tribunal supérieur4 sept. 1995
Regest
1) Im Beschwerdeverfahren muß dem Beschwerdeführer zur Entgegnung des Beschwerdegegners nur dann rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die für das Gericht entscheidungserheblich sind. Aus der bloßen Übersendung der Entgegnung ergibt sich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung eine angemessene Zeit auf eine Gegenäußerung warten werde. 2) Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 793 II, 568 II ZPO) unzulässige weitere Beschwerde kann nicht wegen ,greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 W 144+145/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-09-04
Aktenzeichen: 2 W 144+145/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0904.2W144.145.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: ZPO §§ 573, 793 II, 568 II; GG Art. 103
Leitsätze
-
Im Beschwerdeverfahren muß dem Beschwerdeführer zur Entgegnung des Beschwerdegegners nur dann rechtliches Gehör gewährt werden, wenn diese neue Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte enthält, die für das Gericht entscheidungserheblich sind. Aus der bloßen Übersendung der Entgegnung ergibt sich nicht, daß das Gericht vor der Entscheidung eine angemessene Zeit auf eine Gegenäußerung warten werde.
-
Eine nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 793 II, 568 II ZPO) unzulässige weitere Beschwerde kann nicht wegen ,greifbarer Gesetzeswidrigkeit" der angefochtenen Entscheidung als zulässig angesehen werden.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.