22 U 23/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 23/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 23/95
22 U 23/95Tribunal supérieur5 sept. 1995
Regest
Zustand eines Abreiteplatzes Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 22 U 23/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-05
Aktenzeichen: 22 U 23/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U23.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB § 661; PVV
Leitsätze
Zustand eines Abreiteplatzes
Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 473/94 - wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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