Oberlandesgericht Köln, 1995-09-05, 22 U 23/95

22 U 23/95Tribunal supérieur5 sept. 1995

Regest

Zustand eines Abreiteplatzes Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 22 U 23/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-05

Aktenzeichen: 22 U 23/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0905.22U23.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 22. Zivilsenat

Normen: BGB § 661; PVV

Leitsätze

Zustand eines Abreiteplatzes

Verkehrssicherungspflicht Auch bei der Teilnahme an einem Wettbewerb - hier ländliches Reitturnier -, der auf einer Auslobung beruht, kann der Teilnehmer erwarten, daß die Wettkampfanlagen keine Gefahren aufweisen, mit denen er nicht zu rechnen braucht. Gefahrenursachen, mit denen nach den Umständen zu rechnen ist, begründen keinen Anspruch wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21. Dezember 1994 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 7 O 473/94 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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