Oberlandesgericht Köln, 1995-09-09, 19 U 69/95

19 U 69/95Tribunal supérieur9 sept. 1995

Regest

Kann eine vom Unternehmer entwickelte Steuerungssoftware (hier: für eine Mehlverwiegungsanlage) nicht vollständig installiert werden, weil nach seiner und des Bestellers übereinstimmender Beurteilung zunächst ein in die Anlage integriertes Eichprogramm eines anderen Herstellers geändert werden muß, und unternimmt der Besteller entgegen einer Absprache mit dem Unternehmer nichts, um diese Änderung zu veranlassen, dann kann der Unternehmer auch vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme seines Werkes den Werklohn verlangen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 69/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-09

Aktenzeichen: 19 U 69/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0909.19U69.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: BGB § 631

Leitsätze

Kann eine vom Unternehmer entwickelte Steuerungssoftware (hier: für eine Mehlverwiegungsanlage) nicht vollständig installiert werden, weil nach seiner und des Bestellers übereinstimmender Beurteilung zunächst ein in die Anlage integriertes Eichprogramm eines anderen Herstellers geändert werden muß, und unternimmt der Besteller entgegen einer Absprache mit dem Unternehmer nichts, um diese Änderung zu veranlassen, dann kann der Unternehmer auch vor vollständiger Fertigstellung und Abnahme seines Werkes den Werklohn verlangen.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 21.10.1994 - 42 O 21/94 - wird auf ihre Kosten zu-rückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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