Oberlandesgericht Köln, 1995-09-15, 20 U 206/94

20 U 206/94Tribunal supérieur15 sept. 1995

Regest

Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 20 U 206/94 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-15

Aktenzeichen: 20 U 206/94

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0915.20U206.94.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 20. Zivilsenat

Normen: §§ 242, 823, 852 Abs.1 und Abs. 3 BGB, § 242 StGB

Leitsätze

Auch 27 Jahre nach der Begehung einer unerlaubten Handlung kann dem nach der Verjährung des Schadensersatzanspruchs verbleibenden Bereicherungsanspruch regelmäßig nicht die Einrede der Verwirkung entgegengehalten werden. Das gilt jedenfalls dann, wenn es sich bei der unerlaubten Handlung um einen Diebstahl handelte.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 21 September 1994 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 4 O 222/93 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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