22 U 13/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-09-26, 22 U 13/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-09-26, 22 U 13/95
22 U 13/95Tribunal supérieur26 sept. 1995
Regest
1) Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des PKWEigenhändlers nach Ende des Händlervertrags. 2) Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist von den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers auszugehen. 3) Zu berücksichtigten ist nur der tatsächliche, nicht aber ein hypothetischer Mehrfachkundenumsatz. 4) Bei einem Eigenhändler entspricht der Anteil des Händlerrabatts, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten werden soll, der Provision des Handelsvertreters. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind von dem Händlerrabatt danach die Verwaltungskosten des Händlers und die von ihm gewährten Preisnachlässe abzusetzen. 5) Der Ausgleichsanspruch ist für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ermitteln. Dabei sind eine jährliche Abwanderungsquote von 25 % des jeweiligen Vorjahresbetrags und ein weiterer Abzug wegen der Sogwirkung der Marke zu berücksichtigten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 22 U 13/95 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1995-09-26
Aktenzeichen: 22 U 13/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0926.22U13.95.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: HGB § 89 b
Leitsätze
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Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs des PKWEigenhändlers nach Ende des Händlervertrags.
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Bei der Berechnung des Ausgleichsanspruchs ist von den unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers auszugehen.
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Zu berücksichtigten ist nur der tatsächliche, nicht aber ein hypothetischer Mehrfachkundenumsatz.
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Bei einem Eigenhändler entspricht der Anteil des Händlerrabatts, mit dem die werbende Tätigkeit des Händlers abgegolten werden soll, der Provision des Handelsvertreters. Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs sind von dem Händlerrabatt danach die Verwaltungskosten des Händlers und die von ihm gewährten Preisnachlässe abzusetzen.
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Der Ausgleichsanspruch ist für einen Zeitraum von fünf Jahren zu ermitteln. Dabei sind eine jährliche Abwanderungsquote von 25 % des jeweiligen Vorjahresbetrags und ein weiterer Abzug wegen der Sogwirkung der Marke zu berücksichtigten.
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