Oberlandesgericht Köln, 1995-09-29, 19 U 34/95

19 U 34/95Tribunal supérieur29 sept. 1995

Regest

Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 34/95 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1995-09-29

Aktenzeichen: 19 U 34/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:0929.19U34.95.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: ZPO §§ 138 III, 288 I; BGB § 242

Leitsätze

Der Abschluß eines Hardware-Wartungsvertragesist eine einfache Rechtstatsache,die von den Parteien äzugestandenô werden kann( §§ 138 Abs. 3, 288 Abs. 1 ZPO ). Ein Wartungsunternehmer verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er die Wartungsgebühr rückwirkend ab Vertragsbeginn für einen längeren Zeitraum (hier 2 ¢ Jahre) fordert, in dem ihm der Wille zur Ausführung des Vertrages deshalb fehlte, weil er sich des Abschlusses des Wartungsvertrages gar nicht bewußt war.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 27. Oktober 1994 - 12 O 510/93 - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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