1 W 52/95•Oberlandesgericht Köln, 1995-10-30, 1 W 52/95
Oberlandesgericht Köln, 1995-10-30, 1 W 52/95
1 W 52/95Tribunal supérieur30 oct. 1995
Regest
Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 1 W 52/95 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1995-10-30
Aktenzeichen: 1 W 52/95
ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1030.1W52.95.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Zivilsenat
Normen: ZPO § 91a
Leitsätze
Eine Entscheidung nach § 91 a Abs. 1 ZPO ist bei übereinstimmenden Erledigungserklärungen auch dann möglich, wenn die Sache mangels Zustellung der Klage zwar nicht rechtshängig geworden ist, der Beklagte aber auf andere Weise von der Anhängigkeit der gegen ihn gerichteten Klage erfahren hat, deswegen einen Anwalt beauftragt und sich durch ihn freiwillig am Verfahren beteiligt hat.
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