Oberlandesgericht Köln, 1995-11-10, 16 Wx 188/95

16 Wx 188/95Tribunal supérieur10 nov. 1995

Regest

Auch unter Berücksichtigung des § 47 Satz 2 WEG sind einem Antragsteller dann alle Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, wenn er das WEG-Verfahren zu Unrecht gewählt hat und wenn ihm im an sich zuständigen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit diese Kosten gem. § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 Wx 188/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-11-10

Aktenzeichen: 16 Wx 188/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1110.16WX188.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: WEG § 47

Leitsätze

Auch unter Berücksichtigung des § 47 Satz 2 WEG sind einem Antragsteller dann alle Kosten einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner aufzuerlegen, wenn er das WEG-Verfahren zu Unrecht gewählt hat und wenn ihm im an sich zuständigen Verfahren der streitigen Gerichtsbarkeit diese Kosten gem. § 91 ZPO aufzuerlegen gewesen wären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 4.10.1995 wird der Beschluß der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 14.9.1995 - 8 T 104/95 - zu Ziffer 1 abgeändert.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.

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