Oberlandesgericht Köln, 1995-11-10, 19 W 46/95

19 W 46/95Tribunal supérieur10 nov. 1995

Regest

Aussetzung des Rechtsstreits eines Massegläubigers bei Unzulänglichkeit der Masse Das Gericht kann den Rechtsstreit eines Massegläubigers gegen den Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Beendigung des Konkursverfahrens aussetzen, wenn der Konkursverwalter die Unzulänglichkeit der Masse einwendet. 2. Erfüllt sodann der Konkursverwalter die Forderung des Gläubigers und erklären die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits nicht deshalb nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil die Leistungsklage zwischenzeitlich unzulässig geworden war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung der Forderung vor Klageerhebung längere Zeit grundlos verzögert hatte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 W 46/95 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1995-11-10

Aktenzeichen: 19 W 46/95

ECLI: ECLI:DE:OLGK:1995:1110.19W46.95.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Normen: KO § 60; ZPO §§ 91 A, 148

Leitsätze

Aussetzung des Rechtsstreits eines Massegläubigers bei Unzulänglichkeit der Masse

Das Gericht kann den Rechtsstreit eines Massegläubigers gegen den Konkursverwalter in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO bis zur Beendigung des Konkursverfahrens aussetzen, wenn der Konkursverwalter die Unzulänglichkeit der Masse einwendet. 2. Erfüllt sodann der Konkursverwalter die Forderung des Gläubigers und erklären die Parteien daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann sind dem Gläubiger die Kosten des Rechtsstreits nicht deshalb nach § 91 a ZPO aufzuerlegen, weil die Leistungsklage zwischenzeitlich unzulässig geworden war. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Konkursverwalter die Erfüllung der Forderung vor Klageerhebung längere Zeit grundlos verzögert hatte.

Tenor

Die Entscheidung ist unanfechtbar.

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